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   BGH, 27.11.1951 - IV ZR 185/51   

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BGH, 27.11.1951 - IV ZR 185/51 (https://dejure.org/1951,2192)
BGH, Entscheidung vom 27.11.1951 - IV ZR 185/51 (https://dejure.org/1951,2192)
BGH, Entscheidung vom 27. November 1951 - IV ZR 185/51 (https://dejure.org/1951,2192)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 01.06.1922 - VI 612/21

    Abgekürztes oberlandesgerichtliches Urteil

    Auszug aus BGH, 27.11.1951 - IV ZR 185/51
    Sie liegt darin, dass der Zustellungsempfänger Gelegenheit bekommen soll, an Hand der vollständigen Urteilsausfertigung zu prüfen, ob er Revision einlegen will (RGZ 104, 402).
  • BGH, 10.06.1964 - VIII ZR 286/63
    Denn diese Bescheinigung läßt den Gegenbeweis der Unrichtigkeit zu (BGH Beschl. v. 27. November 1951 - IV ZR 185/51 - LM ZPO § 198 Nr. 1 und BGH Urt. v. 25. Januar 1960 - III ZR 9/59 - LM ZPO § 198 Nr. 10), der hier geführt ist.
  • BGH, 16.05.1975 - V ZR 121/73

    Anforderungen an eine die Revisionsfrist auslösende Zustellung - Zur teilweisen

    Hat aber bei der Zustellung der sie entgegennehmende Anwalt keine vollständige Urteilsausfertigung oder -abschrift zum Behalten bekommen, so liegt keine Zustellung im Sinn von § 552 ZPO vor (BGH Beschluß vom 27. November 1951, IV ZR 185/51 und Urteil vom 25. Januar 1960, III ZR 9/59, LM ZPO § 198 Nr. 1 und 10).
  • BGH, 23.04.1975 - VIII ZB 4/75

    Rechtsmittelfristen - Routinesachen - Fristberechnung - Zustellung - Frage nach

    Diese Absicht war aber, anders als bei dem dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 27. No- vember 1956 - IV ZR 185/51 = LM ZPO § 198 Nr. 1 zugrundeliegenden Sachverhalt, für den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten bei Entgegennahme der zugestellten Ausfertigung und bei Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses nicht erkennbar.
  • BGH, 04.07.1974 - VII ZR 31/73

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

    Zu Unrecht beruft sich die Revision der Klägerin für die gegenteilige Ansicht auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 27. November 1951 - IV ZR 185/51 = LM ZPO § 198 Nr. 1. Dort ist gesagt, daß der Zustellungsempfänger die vollständige Ausfertigung des Urteils bekommen muß und sie auch behalten darf.
  • BGH, 14.10.1958 - VI ZR 107/57
    Denn zur Zustellung eines in vollständiger Form abgefaßten Urteils ist erforderlich, daß der Zustellungsempfänger die vollständige Ausfertigung des Urteils bekommt und auch behalten kann; es genügt nicht, wenn die vollständige Ausfertigung nur zum Zweck der Quittungsleistung übersandt und demgemäß von dem die Zustellung empfangenden Anwalt unverzüglich mit seiner Quittung über die Zustellung zurückgegeben wird (BGH Beschluß vom 27. November 1951 - IV ZR 185/51 - LM Nr. 1 zu § 198 ZPO).
  • BGH, 11.02.1980 - III ZR 144/77
    Den Beklagten steht aber der Beweis offen, daß die zugestellte Abschrift nicht den gesetzlichen Erfordernissen für eine Urteilszustellung genügte und die Zustellung daher unwirksam ist (vgl. BGH Urt. vom 10. Juni 1964 aaO; vom 27. November 1951 - IV ZR 185/51 LM ZPO § 198 Nr. 1; das Senatsurteil vom 25. Januar 1960 - III ZR 9/59 = LM ZPO § 198 Nr. 10 = VersR 1960, 328 [BGH 26.01.1960 - VI ZR 4/59] ).
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